Energieausweis
Energieausweis oder Energiepass?
In der Energieeinsparverordnung von 2007 (EnEV- Zustimmung des Bundesrats im Juni 2007) wird für das öffentlich-rechtliche Zertifikat der Begriff Energieausweis verwendet und beschrieben. Der Begriff Energiepass wird nicht mehr verwendet.
Wer ist betroffen?
Für Hauseigentümer ergeben sich gesetzliche Anforderungen und Kosten zur Erstellung von Energieausweisen. Diese Dokumente sollen auch Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes enthalten, sofern kostengünstige Modernisierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz möglich und machbar sind.
Was soll der Energieausweis bewirken?
Betroffen sind Hauseigentümer, insbesondere Vermieter und Verkäufer von Wohneigentum. Eigentümer, Mieter und Käufer haben somit ein Dokument zur Orientierung bei ihren Entscheidungen zur Hand. Ziel ist der verantwortungsvolle Umgang mit Ressourcen.
Gern unterstützen wir Sie bei der Beauftragung des Energieausweises.
Welche Verfahren werden angewendet?
Zwei Verfahren der Erstellung des Energieausweises sind zulässig:
- Zertifikat auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs
- Zertifikat auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs
Welche Fristen gibt es?
In einer Übergangsfrist bis 1.10.2008 besteht für alle Gebäudeeigentümer noch die kostengünstigere Möglichkeit, sich einen Energieausweis erstellen zu lassen, der auf den ermittelten Verbrauchswerten basiert.
Wenn ein Gebäude verkauft, vermietet, verpachtet oder geleast werden soll, muss der Anbieter auf Verlangen der Käufer, Mieter, Pächter usw. den Energieausweis beibringen.
Dabei gelten für Energieausweis folgende differenzierte Regelungen/Übergangsfristen:
- bis 1.07.2008 für alle Gebäude mit Baujahr bis 1965;
- ab 01.01.2009 für alle Gebäude mit Baujahr nach 1965;
- bis 01.07.2009 für alle Gebäude, die nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäude;
- denkmalgeschützte Gebäude sind von der Erstellung von Energieausweisen ausgenommen.
Für Wohngebäude mit maximal vier Wohnungen deren Bauantrag vor 01.11. 1977 eingereicht wurde, müssen Energieausweise ab 1.10.2008 auf der Grundlage des tatsächlichen Energiebedarfs ausgestellt werden. Für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden gelten bestimmte Ausnahmeregelungen.
Bei Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden gilt bei der Datenbestimmung für den Energieausweis Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder Energieverbrauch.
Für öffentlich genutzte Gebäude mit mehr als 1000qm Nettogrundfläche besteht laut der EnEV 2007 Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen an gut sichtbarer Stelle.